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Pflegegrad-Rechner: Wie viel Budget könnte Ihnen zustehen?

Beantworten Sie ein paar kurze Fragen und wir zeigen Ihnen, welches Budget bei Ihnen noch ungenutzt sein könnte.

Welcher Pflegegrad liegt vor?

Wofür kann das Geld genutzt werden?

Einkaufen

Gemeinsam einkaufen oder Einkäufe erledigen lassen.

Haushalt

Hilfe beim Reinigen, bei Wäsche und bei kleinen Aufgaben im Haushalt.

Begleitung

Begleitung zum Arzt, zu Behörden oder bei Spaziergängen.

Betreuung und Gesellschaft

Gespräche, gemeinsame Aktivitäten und Unterstützung bei sozialen Kontakten.

Technikhilfe

Hilfe beim Umgang mit Handy, Tablet oder anderen Geräten.

Garten- und Winterhilfe

Kleine Arbeiten im Garten und Wege von Schnee oder Laub freihalten.

Zwei weitere Töpfe, die kaum jemand kennt

Neben Entlastungsbetrag, Umwandlung und Verhinderungspflege gibt es noch zwei weitere Ansprüche, die viele Familien gar nicht auf dem Schirm haben:

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI): bis zu 42 € im Monat, schon ab Pflegegrad 1. Damit werden Verbrauchsmaterialien wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen bezahlt – meist unkompliziert über ein monatliches Pflegebox-Abo eines Anbieters, den Sie einmal bei Ihrer Pflegekasse angeben. Dieser Betrag ist komplett unabhängig von Entlastungsbetrag, Umwandlung und Verhinderungspflege – er kürzt nichts davon und wird durch nichts davon gekürzt.

Wohnraumanpassung (§ 40 Abs. 4 SGB XI): bis zu 4.180 € je Maßnahme, ebenfalls ab Pflegegrad 1, für barrierearme Umbauten wie eine bodengleiche Dusche, Haltegriffe, rutschhemmenden Boden, Rampen oder das Absenken von Türschwellen – also genau die Umbauten, die den Alltag zu Hause spürbar sicherer machen. Der Zuschuss gilt pro Maßnahme, bei mehreren voneinander unabhängigen Umbauten kann er auch mehrfach genutzt werden. Wir beraten Sie gerne dazu, welche Umbauten in Ihrer Wohnsituation sinnvoll sind, und helfen beim Antrag – rufen Sie uns an: 01520 7679260.

Hinweis: Ein Gesetzentwurf (PNOG) sieht vor, die Pflegehilfsmittel-Pauschale ab voraussichtlich 2027 in ein neues Entlastungsbudget zu überführen, das dann nur noch ab Pflegegrad 2 gelten soll. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, aktuell (2026) gilt die Regelung wie oben beschrieben ab Pflegegrad 1.

Was ist besonders wichtig?

  • Die Person muss zu Hause gepflegt werden.
  • Die Leistung muss von einem nach Landesrecht anerkannten Angebot erbracht werden.
  • Der Betrag wird normalerweise nicht bar ausgezahlt, sondern nach Rechnung erstattet oder direkt abgerechnet.
  • Nicht genutzte Beträge des Entlastungsbetrags werden automatisch in das erste Halbjahr des Folgejahres übertragen. Bis zum 30. Juni müssen die Rechnungen des Vorjahres bei der Pflegekasse eingereicht sein, sonst verfällt der Restbetrag.
  • Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag zusätzlich für Leistungen zugelassener Pflegedienste im Bereich der Körperpflege genutzt werden.
  • Das zusätzliche Budget ab Pflegegrad 2 gibt es nur, wenn Sie zu Hause von der Familie gepflegt werden und keinen ambulanten Pflegedienst nutzen, der es bereits ausschöpft.
  • Bei der Umwandlung ab Pflegegrad 2 geben Sie dafür einen Teil Ihres Pflegegelds ab – deshalb lohnt es sich nur, wenn Sie unsere Unterstützung auch wirklich nutzen möchten.
Aktueller Stand: Wir bereiten die Abrechnung über die Pflegekasse vor.

Was dürfen Helfer in Baden-Württemberg machen?

Unsere geschulten Helfer/innen – angestellte Aushilfskräfte, die von einer Fachkraft eingearbeitet und angeleitet werden – können zum Beispiel soziale Kontakte unterstützen, zu Arztterminen begleiten, im Haushalt helfen und einkaufen. Bei der Freizeitgestaltung ist einiges möglich: Vorlesen, Gesellschaftsspiele, gemeinsames Kochen oder Backen, kreatives Gestalten, Musizieren und Singen, leichte Bewegungsübungen sowie kulturelle Ausflüge wie Café, Kino oder Konzert. Medizinische Pflege gehört nicht zu diesem Angebot.

Unterstützung anfragen →